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Verfassungsbeschwerde telefonüberwachung

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Humanistische Union: Publikationen: Mitteilungen: Heftarchiv: Nummer: Nummer Detail

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können. Politik Grundrechte. Strafverfolgungsbehörden haben Journalisten faktisch dadurch zu Hilfspolizisten gemacht, dass sie deren Telefonate, insbesondere per Handy, überwacht haben und so auf die Spur von gesuchten Verdächtigen gekommen sind. Weil sie darin Grundrechtsverletzungen sehen, haben drei Journalisten und das ZDF Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt.

Auf ihren Antrag ordneten die zuständigen Amtsgerichte die Erhebung der Verbindungsdaten für die betreffenden Mobilfunkanschlüsse bzw. Vor Beginn der Überwachung müsse auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Bei dem Aushang handele es sich demnach lediglich um einen Hinweis und eine Wiederholung des Gesetzestexts.

Folgende Verfassungsbeschwerde ist anhängig:

Vorliegend erfolge eine generelle Ansage vor jedem Telefongespräch, ohne dass davon auszugehen sei, dass dieses konkret mitgehört werde. Hierzu müssten besondere Gründe vorliegen. Das bedeute, dass grundsätzlich nicht mitgehört werde.


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  • Telefonüberwachung: Staatsregierung kneift vor Verfassungsbeschwerde (02.10.2009)?

Mit den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom Januar beantragten die Beschwerdeführer, die Justizvollzugsanstalt nach Aufhebung der Ablehnungsbescheide zu verpflichten, die akustische Überwachung der privaten Telefongesprächsinhalte sowie die entsprechende Bandansage einzustellen.

In Abgrenzung zum Strafvollzug könnten im Vollzug der Sicherungsverwahrung Sicherheitsbelange Eingriffe nur dann rechtfertigen, wenn es sich um konkrete und substantiierte Gefahren handele, die von einem Sicherungsverwahrten ausgingen. Die Beschwerdeführer hätten die von der Justizvollzugsanstalt gewährte Telefonmöglichkeit nicht missbräuchlich genutzt.

Dies sei mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Justizvollzugsanstalt könne nicht darlegen, welche Gründe für eine Telefonüberwachung bei den Beschwerdeführern vorlägen. Zudem handele es sich bei dem Aushang nicht lediglich um einen Hinweis und eine Wiederholung des Gesetzestextes, sondern um eine rechtswidrige Allgemeinverfügung. Denn seit dem 1. Dezember werde die Bandansage mit dem Hinweis auf eine mögliche Überwachung bei allen privaten Telefonaten der Sicherungsverwahrten eingespielt. Die Möglichkeit der Überwachung der Gesprächsinhalte stehe einer faktischen Überwachung hinsichtlich der Grundrechtsrelevanz gleich.

Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil zur informationellen Selbstbestimmung klargestellt, denn danach habe schon die Ankündigung einer inhaltlichen Gesprächsüberwachung Auswirkungen auf das persönliche Gesprächsverhalten und tangiere die individuelle Handlungsfreiheit der Gesprächsbeteiligten. Mit Schriftsatz vom Februar beantragte die Justizvollzugsanstalt, die Anträge als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen. Allgemeine Regelungen, wie der Aushang, könnten nur dann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein, wenn die Beschwerdeführer konkret betroffen seien.

Dies sei aber nicht der Fall, weil keine Überwachung durchgeführt worden sei. Der Aushang habe lediglich informatorisch darauf hingewiesen, dass es gesetzlich möglich sei, Gespräche bei Vorliegen der Voraussetzungen abzuhören. Der Bescheid vom 5.

Sie sind hier:

Januar enthalte ebenfalls lediglich Erläuterungen, inwieweit eine Überwachung möglich sei, und sei daher ebenfalls kein tauglicher Antragsgegenstand. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.

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März Stellung und wiederholten und vertieften ihre Argumente. Selbst wenn die Justizvollzugsanstalt, was bestritten werde, bislang keine stichprobenartige Überwachung der telefonischen Kommunikation durchgeführt habe, sei bei den Beschwerdeführern bereits gravierender Schaden für die bestehenden sozialen Kontakte eingetreten.

Verfassungsrecht I - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die systematisch geschaffene Unsicherheit über die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes habe nachhaltig belastende psychische Folgen für alle Beteiligten. Mit angegriffenen Beschlüssen vom März wies das Landgericht Marburg die Anträge der Beschwerdeführer zurück. Die Beschwerdeführer begehrten eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die Überwachung von Telefongesprächen zu beenden sowie eine Bandansage, die auf Überwachungsmöglichkeiten hinweise, zu unterlassen.

Sie hätten sich lediglich auf das pauschale Bestreiten des Vortrags der Justizvollzugsanstalt, es habe kein konkretes Abhören stattgefunden, beschränkt. Dies könne den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Auch stelle weder der Bescheid vom 5. Januar noch der Aushang vom 1. Im Aushang sei nur auf die Rechtslage hingewiesen worden. Am April legten die Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde ein. Das Landgericht habe die rechtswidrige Umkehrung der Beweislast, der sich die Justizvollzugsanstalt bedient habe und wonach die Beschwerdeführer den unmöglichen Nachweis führen sollten, bei bestimmten Telefongesprächen überwacht worden zu sein, unbeanstandet gelassen.

Dies habe das Gericht nicht aufgeklärt und den Beschwerdeführern so effektiven Rechtsschutz verweigert. Dazu nahm die Justizvollzugsanstalt mit Schriftsatz vom Juli Stellung.

Müssen Journalisten wider Willen »Hilfspolizisten« sein?

Die Rechtsbeschwerden seien jeweils unzulässig; die Nachprüfung der angegriffenen Beschlüsse sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Insbesondere fehlten die vorgetragenen Grund- und Menschenrechtsverletzungen.

Zudem seien die Rechtsbeschwerden auch unbegründet. Überdies seien die Anträge als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Die Gesprächsbeteiligten seien auf die mögliche Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung hinzuweisen. Letzteres habe die Justizvollzugsanstalt umgesetzt und gegenüber den Beschwerdeführern erläutert. August verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung als unzulässig. Die unter Wiederholung ihres Sachvortrags begründeten Anhörungsrügen vom September wies das Oberlandesgericht mit angegriffenen Beschlüssen vom September zurück.

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