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Die heimlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden

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Verdeckte Ermittlung á la StPO: Ein unzureichender Regelungsversuch

Ihm wird zur Last gelegt, am Januar gegen 3. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts L. Januar und 6. Die Besuche wurden - für den Angeklagten und seine Gesprächsteilnehmer ersichtlich - von einem Vollzugsbeamten, teilweise unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers überwacht.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei nicht zulässig gewesen, weil ohne eine gesetzliche Ermächtigung in die Grundrechte des Angeklagten eingegriffen worden sei. Die Rüge ist begründet. Denn die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Juli BGBl. Der Besucherraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des Art.

Es müsse damit gerechnet werden, dass Täter oder Teilnehmer über Telefon mit dem Geschädigten oder dem Beschwerdeführer in Verbindung träten, um eine "Lösung des Falles" zu diskutieren. Andere Aufklärungsmittel seien nicht vorhanden.

Klassiker: Zufallsfunde am Telefon

Am Sie dauerte bis zum Juni an. Der Beschwerde wurde durch das Landgericht München I am August stattgegeben, soweit sie den Beschluss vom April betraf. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei als anwaltlicher Beistand des Herrn E. Zwar sei zuzugeben, dass die Tat zum Zeitpunkt des ersten Beschlusserlasses mehr als eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Allerdings sei Ende das Medieninteresse wieder- erwacht. In diesem Zeitraum seien Hinweise auf eine mögliche Beteiligung oder ein Mitwissen ausländischer Behörden an der Verschleppung aufgekommen.

Der Geschädigte und der Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits mehrfach von Personen kontaktiert worden, die die Angaben des Geschädigten hätten bestätigen oder erhärten wollen. Nicht zu beanstanden sei die Annahme des Ermittlungsrichters, dass sich dem Täterkreis nahe stehende Personen an den Beschwerdeführer wenden könnten, um Vereinbarungen zu treffen, die den Geschädigten aus dem Blickfeld der Medien nehmen sollten.

Geschützt würden aber nicht alle Mandatsverhältnisse eines Rechtsanwalts schlechthin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vernehmung des früheren Bundesinnenministers Schily zu weitergehenden Erkenntnissen geführt hätte.

Querverweise

Dies rücke den Beschwerdeführer in die Nähe einer Verteidigerstellung. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. Es bestünden Zweifel, ob eine wirksame Aufklärung durch die Ermittlungsbehörden gewollt gewesen sei, weil die Vernehmungen des früheren US-Botschafters Coats und des damaligen Bundesinnenministers Schily unterblieben seien, obwohl seit Dezember aus der Presse bekannt gewesen sei, dass sich die beiden Personen über die Entführung ausgetauscht hätten.

Dass dritte Personen lediglich auf Grund der öffentlichen Diskussion gerade nun an den anwaltlichen Vertreter heranträten, um den Fall "zu lösen", sei eine reine Vermutung.